RS Vwgh 2000/11/30 98/20/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2000
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0226 E 30. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Dabei ist unbeachtlich, ob die Waffe im Zeitpunkt der Drohung mit ihr tatsächlich funktionsfähig war (Hinweis E vom 13. Mai 1981, Zlen. 81/01/0027, 0028); ebenso ist der Umstand irrelevant, dass der vom Waffengesetz Betroffene wegen eines Vorfalles nicht vom Gericht verurteilt worden ist (Hinweis E vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200425.X01

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten