RS VwGH Erkenntnis 2000/11/30 98/20/0226

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Dabei ist unbeachtlich, ob die Waffe im Zeitpunkt der Drohung mit ihr tatsächlich funktionsfähig war (Hinweis E vom 13. Mai 1981, Zlen. 81/01/0027, 0028); ebenso ist der Umstand irrelevant, dass der vom Waffengesetz Betroffene wegen eines Vorfalles nicht vom Gericht verurteilt worden ist (Hinweis E vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist.

Im RIS seit
19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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