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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Nichtstattgebung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw mit Einstweiliger Anordnung oder Feststellung auszusprechen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens berechtigt ist, in Österreich legal zu arbeiten - Ablehnung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG -
Durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG wurde keinesfalls auf bindende Weise ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr. 1/1980 nicht erfülle.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesBesondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000090058.A01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011