RS Vwgh 2000/12/1 AW 2000/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw mit Einstweiliger Anordnung oder Feststellung auszusprechen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens berechtigt ist, in Österreich legal zu arbeiten - Ablehnung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG -

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG wurde keinesfalls auf bindende Weise ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr. 1/1980 nicht erfülle.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesBesondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000090058.A01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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