RS Vfgh 2001/7/26 B980/01

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Beschwerde gegen die Stattgabe des (im Hinblick auf die Verlegung der Tiroler Landesberufsschule für Bautechnik und Malerei von Mentlberg nach Absam gestellten) Antrags der mitbeteiligten Partei auf Erweiterung einer von ihr betriebenen Kraftfahrlinie unter Vorschreibung von Auflagen.

Nach Abwägung aller berührten Interessen überwiegt in Anbetracht des ab 10.09. beginnenden Schulbetriebes das von der belangten Behörde ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Beförderung der Lehrlinge zu der neu errichteten Landesberufsschule das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an dem (konkurrenzlosen Weiter-)Betrieb ihrer Buslinie. Dies insbesondere deshalb, weil sie den Verlust sämtlicher Schüler als Fahrgäste und den damit einhergehenden Einnahmenverlust bloß behauptet, ohne diesen jedoch näher zu belegen und ohne in Betracht zu ziehen, daß durch die Verlegung der Berufsschule ein Mehr an Fahrgästen auf dieser Strecke zu erwarten sein wird (welche im übrigen bereits vor der Verlegung der Schule von der mitbeteiligten Partei befördert wurden), sodaß mit der Ausübung der ohnedies unter Auflagen erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft verbunden ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B980.2001

Dokumentnummer

JFR_09989274_01B00980_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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