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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Auffassung, der Berufungsbescheid sei entgegen der Geschäftsordnung der Berufungskommission nicht vom Vorsitzenden, sondern vielmehr vom Bürgermeister gefertigt worden, weshalb dieser Bescheid "absolut nichtig" sei, trifft nicht zu; es ist zwar richtig, dass diese Vorgangsweise nicht der Geschäftsordnung entspricht, doch hat dies jedenfalls nicht die Folge, dass der Berufungsbescheid "absolut nichtig", also ein "Nicht-Bescheid" (eine Erledigung ohne Bescheidcharakter) wäre (E 11.3.1983, 82/17/0068, wobei anders als im Fall jenes Erkenntnisses vorliegendenfalls der Bürgermeister gefertigt hat).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060119.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009