RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0119

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Die Auffassung, der Berufungsbescheid sei entgegen der Geschäftsordnung der Berufungskommission nicht vom Vorsitzenden, sondern vielmehr vom Bürgermeister gefertigt worden, weshalb dieser Bescheid "absolut nichtig" sei, trifft nicht zu; es ist zwar richtig, dass diese Vorgangsweise nicht der Geschäftsordnung entspricht, doch hat dies jedenfalls nicht die Folge, dass der Berufungsbescheid "absolut nichtig", also ein "Nicht-Bescheid" (eine Erledigung ohne Bescheidcharakter) wäre (E 11.3.1983, 82/17/0068, wobei anders als im Fall jenes Erkenntnisses vorliegendenfalls der Bürgermeister gefertigt hat).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060119.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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