RS Vwgh 2000/12/5 98/06/0229

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

L57508 Camping Mobilheim Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
CampingplatzG Vlbg 1981 §2 Abs2 litc;
CampingplatzG Vlbg 1981 §4 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Auch im Bewilligungsverfahren nach den Campingplatzgesetzen der Länder (hier: Vlbg CampingplatzG 1981) ist - wie im Baubewilligungsverfahren - das Mitspracherecht der Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden (bau-)rechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat, wobei die eingetretene Präklusion sowohl von der Berufungsbehörde als auch vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen ist (Hinweis E VS vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980, und seither ständige Rechtsprechung). In diesem Sinne sind gemäß § 4 Abs. 3 Vlbg CampingplatzG 1981 die Nachbarrechte durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c leg. cit. abschließend definiert. Landschafts- und umweltschützerische Überlegungen können in diesem Sinne nicht Gegenstand nachbarrechtlicher Einwendungen sein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060229.X01

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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