RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0139

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13;
ZustG §20;

Rechtssatz

Der Empfänger hat über die ihm zuzustellende Verständigung (die ihm nicht kuvertiert, sondern offen zugestellt wurde) insofern verfügt, als er sich über Aufforderung zumindest einen Teil vorlesen ließ und daraufhin den Zusteller noch an einen Dritten weiterverwies. Dies ist nicht als Annahmeverweigerung im Sinne des § 20 ZustellG zu werten, sondern vielmehr als wirksame Zustellung. Dass der Zusteller in der Folge das bereits wirksam zugestellte Stück zu einer dritten Person brachte, ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn der Adresssat das wirksam zugestellte Stück selbst dorthin gebracht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060139.X02

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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