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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13;Rechtssatz
Der Empfänger hat über die ihm zuzustellende Verständigung (die ihm nicht kuvertiert, sondern offen zugestellt wurde) insofern verfügt, als er sich über Aufforderung zumindest einen Teil vorlesen ließ und daraufhin den Zusteller noch an einen Dritten weiterverwies. Dies ist nicht als Annahmeverweigerung im Sinne des § 20 ZustellG zu werten, sondern vielmehr als wirksame Zustellung. Dass der Zusteller in der Folge das bereits wirksam zugestellte Stück zu einer dritten Person brachte, ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn der Adresssat das wirksam zugestellte Stück selbst dorthin gebracht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060139.X02Im RIS seit
20.02.2001