RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0091

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einwendung im Berufungsschriftsatz erfolgte rechtzeitig im Sinne des § 27 Abs. 2 lit. a Stmk BauG 1995, weil sie vor Ablauf von acht Wochen ab Baubeginn erhoben wurde. Zutreffend hat aber die Behörde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber weder ausgeführt hatte, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Parteistellung beizubehalten noch, dass er überdies die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses gewahrt hätte. Allerdings trifft die in diesem Zusammenhang von der Behörde vertretene Auffassung, es handle sich bei dieser Unterlassung um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, im vorliegenden Fall nicht zu. Da der Schriftsatz nach dem Inkrafttreten der AVG-Novelle, 1998/I/158 eingebracht wurde, wäre die Behörde verhalten gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung dieser Novelle unter Fristsetzung die Verbesserung dieses Mangels aufzutragen (Hinweis E 25.6.1999, 97/06/0194).

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der Länder Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060091.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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