RS Vfgh 2001/7/31 B999/01

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Veröffentlicht am 31.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Hinsichtlich der vom beschwerdeführenden Abwasserverband betriebenen Klärschlammdeponie wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Zuschläge gemäß §6 Abs2 AltlastensanierungsG und die Abfallkategorie "übrige Abfälle" gemäß §6 Abs1 Z4 AltlastensanierungsG vorliegen. Begründet wird dies im wesentlichen damit, daß die Deponie über kein den Bestimmungen des AltlastensanierungsG entsprechendes Deponiebasisdichtungssystem verfüge, weshalb der Altlastensanierungsbeitrag nach §6 Abs1 iVm §6 Abs2 AltlastensanierungsG zu berechnen sei.

Der beschwerdeführende Abwasserverband hat es unterlassen, die ihm durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden Nachteile dahin ausreichend zu konkretisieren, daß diese nach Abwägung mit den im öffentlichen Interesse liegenden umweltpolitischen Zielsetzungen der Altlastensanierung - insbesondere auch im Hinblick auf die Schaffung finanzieller Anreize zur Vornahme von Anpassungen der Deponien an den Stand der Technik - als unverhältnismäßig erscheinen müssen. Insbesondere fehlt es dem Antrag diesbezüglich an konkretisierenden Ausführungen betreffend die von ihm ins Treffen geführte budgetäre Lage und die behauptete, in Aussicht zu nehmende "Mehrbelastung der Mitglieder des Verbandes".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B999.2001

Dokumentnummer

JFR_09989269_01B00999_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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