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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010