RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0119

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0155 E 30. Mai 1996 RS 6(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 30 Abs 1 lit a Vlbg BauG 1972 angesprochenen Auswirkungen können etwa infolge mangelnder Größe des Baugrundstückes oder einer nicht vorhandenen Abwasserbeseitigung gegeben sein, nicht aber aus einer mangelnden gesicherten Verbindung resultieren. (Hinweis E 16.10.1986, 86/06/0046). Aus § 30 Abs 1 lit a Vlbg BauG 1972 iVm § 4 Vlbg BauG 1972 ist daher kein subjektives öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060119.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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