RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0098 E 14. September 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Präklusion beseitigt das Berufungsrecht nicht. Der Präkludierte verliert also nicht das Recht, Berufung zu erheben, sondern lediglich den Anspruch, bezüglich dessen Präklusion eingetreten ist; eine Berufung ist daher auch diesfalls zulässig, aber unbegründet (Hinweis E 26.4.1988, 84/07/0346; E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060119.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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