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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0098 E 14. September 1993 RS 4Stammrechtssatz
Eine Präklusion beseitigt das Berufungsrecht nicht. Der Präkludierte verliert also nicht das Recht, Berufung zu erheben, sondern lediglich den Anspruch, bezüglich dessen Präklusion eingetreten ist; eine Berufung ist daher auch diesfalls zulässig, aber unbegründet (Hinweis E 26.4.1988, 84/07/0346; E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060119.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009