RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2000
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §18 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z30;
BauG Stmk 1995 §4 Z31;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z6;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0148), der Gebäudehöhe, befürchteter Rutschungen und auch nicht hinsichtlich der Fragen zu, ob das Grundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, oder ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten