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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0148), der Gebäudehöhe, befürchteter Rutschungen und auch nicht hinsichtlich der Fragen zu, ob das Grundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, oder ob unzulässigerweise ein einheitliches Projekt zwei Grundstücke (und zwei bücherliche Einlagezahlen) umfasse.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010