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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0194 E 25. Juni 1999 RS 1 (hier nur 1. und 2. Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 27 Abs 1 Stmk BauG 1995 verliert ein Nachbar seine Parteistellung, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 erhoben hat, und die Bauverhandlung kundgemacht worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass Parteien, die trotz gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung verlieren (dies übrigens unabhängig davon, ob sie persönlich zu laden waren oder nicht). Insoweit kann kein Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs vorliegen, wenn eine Person, die die Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen verloren hat, im weiteren Verfahren nicht beigezogen wird (sofern nicht ein Sonderfall wie etwa die nachträgliche, wesentliche Änderung des Antrags vorliegt, wodurch die Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden könnte; Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020; im Zusammenhang mit Vorschriften wie § 27 Stmk BauG 1995 bedeutet die Beseitigung der Präklusionswirkung, dass allenfalls auch Personen, die die Parteistellung bereits verloren haben, auf Grund der Änderung des Antrags wieder Parteien sind).
Schlagworte
Allgemein Baurecht Bauordnungen der Länder Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060091.X02Im RIS seit
03.05.2001