RS Vfgh 2001/8/8 B1099/01

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Veröffentlicht am 08.08.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe der Baukonzession für die Planung, Errichtung und Betreibung der Tiefgarage Graz und auf Nichtigerklärung der "beanstandeten Entscheidungen des Auftraggebers" infolge Fehlens der Antragslegitimation (§13 Z12 und Z13, §104 und §110 Stmk VergabeG und §67d Abs2 AVG).

Der von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführte unverhältnismäßige Nachteil, allenfalls den Zuschlag nicht erhalten zu können, bildet keine unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen (lediglich die Antragslegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft verneinenden und daher bloß verfahrensrechtlichen) Bescheides. Bei den von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Nachprüfung begehrten Auftraggeberentscheidungen handelt es sich (noch) nicht um die Zuschlagsentscheidung, welche ihrerseits vor dem Vergabekontrollsenat bekämpft werden kann. Andere allfällige Nachteile, die mit einem sofortigen (und nicht nur im technischen Sinn verstandenen) Vollzug des angefochtenen Zurückweisungsbescheides verbunden wären, werden von der antragstellenden Gesellschaft aber nicht behauptet.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1099.2001

Dokumentnummer

JFR_09989192_01B01099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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