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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Daraus, dass § 18 Abs. 4 Vlbg RPG 1996 keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von betriebserforderlichen Wohnräumen enthält, ist nicht zu folgern, dass solche Räumlichkeiten jedenfalls unzulässig wären. Ihre Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Zutreffend verweist der Bauwerber diesbezüglich auf die in dieser Bestimmung genannten Campingplätze, Ausflugsgasthöfe und Schutzhütten, hinsichtlich derer die Unzulässigkeit solcher betriebsnotwendigen Wohnräume nicht ersichtlich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auch bei Gärtnereien ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen Wohnräume betriebserforderlich sein können und dass betriebserforderliche Wohnräume (aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel der Flächenwidmung) nicht von vornherein unzulässig waren.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060160.X01Im RIS seit
03.05.2001