RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0160

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §18 Abs4;

Rechtssatz

Daraus, dass § 18 Abs. 4 Vlbg RPG 1996 keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von betriebserforderlichen Wohnräumen enthält, ist nicht zu folgern, dass solche Räumlichkeiten jedenfalls unzulässig wären. Ihre Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Zutreffend verweist der Bauwerber diesbezüglich auf die in dieser Bestimmung genannten Campingplätze, Ausflugsgasthöfe und Schutzhütten, hinsichtlich derer die Unzulässigkeit solcher betriebsnotwendigen Wohnräume nicht ersichtlich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auch bei Gärtnereien ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen Wohnräume betriebserforderlich sein können und dass betriebserforderliche Wohnräume (aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel der Flächenwidmung) nicht von vornherein unzulässig waren.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060160.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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