RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0102

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Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22 Abs1;
AVG §28;
ZustG §13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0129 2000/06/0033

Rechtssatz

Dem Empfänger ist entgegenzuhalten, dass Zustellungen an seine ehemalige Anschrift nicht nur klaglos erfolgten (was zumindest ein Indiz für die Tauglichkeit dieser Abgabestelle ist), sondern vielmehr, dass er selbst in Schriftsätzen (in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in einer Eingabe) diese Anschrift genannt und eine Änderung dieser Anschrift der Behörde nicht bekannt gegeben hat. Das muss er gegen sich gelten lassen (Hinweis E 14.8.1991, 90/17/0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060102.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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