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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0129 2000/06/0033Rechtssatz
Dem Empfänger ist entgegenzuhalten, dass Zustellungen an seine ehemalige Anschrift nicht nur klaglos erfolgten (was zumindest ein Indiz für die Tauglichkeit dieser Abgabestelle ist), sondern vielmehr, dass er selbst in Schriftsätzen (in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in einer Eingabe) diese Anschrift genannt und eine Änderung dieser Anschrift der Behörde nicht bekannt gegeben hat. Das muss er gegen sich gelten lassen (Hinweis E 14.8.1991, 90/17/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060102.X03Im RIS seit
11.07.2001