RS Vwgh 2000/12/5 99/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0188 E 23. März 2000 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (siehe die Erkenntnisse vom 11.9.1997, 97/06/0134, und vom 23.9.1999, 98/06/0196) ergibt sich aus § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht in Bezug auf eine einzuhaltende Bebauungsdichte. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauungsdichte in einer Verordnung festgelegt ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Bestimmung des Bebauungsplanes im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995, mit der eine Immissionsschutz verbunden ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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