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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0188 E 23. März 2000 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH (siehe die Erkenntnisse vom 11.9.1997, 97/06/0134, und vom 23.9.1999, 98/06/0196) ergibt sich aus § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht in Bezug auf eine einzuhaltende Bebauungsdichte. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauungsdichte in einer Verordnung festgelegt ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Bestimmung des Bebauungsplanes im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995, mit der eine Immissionsschutz verbunden ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010