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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0129 2000/06/0033Rechtssatz
Es mag sein, dass der Berufungswerber nach der erfolgten Ummeldung an seiner ehemaligen Anschrift keinen "ordentlichen Wohnsitz" mehr hatte, er zeigt aber damit nicht auf, dass dort kein tauglicher "Ort der Zustellung" mehr bestanden hätte, wie eine Wohnung oder auch Geschäftsräumlichkeit oder dergleichen (auf dem einen Rückschein findet sich auch der handschriftliche Beisatz "Geschäft"). Ob er dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte oder nicht, ist irrelevant. Es kam nach § 22 AVG 1950 nur darauf an, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt wurde, nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet war (vgl. die in Mannlicher/Quell,
Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, S 758, zu § 22 AVG wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060102.X02Im RIS seit
11.07.2001