RS Vfgh 2001/8/14 B1110/01

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Veröffentlicht am 14.08.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AHG §6
AHG §8
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags "zur Einbringung einer VfGH-Beschwerde gegen das Amt d. Tir LG" infolge eines Schreibens der Tiroler Landesregierung betreffend Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verjährung als offenbar aussichtslos; der Einscheiter hätte die Zurückweisung eines allfälligen Individualantrags auf Aufhebung der Verjährungsbestimmung des §6 Abs1 erster Satz AHG wegen Zumutbarkeit des ordentlichen Rechtsweges bzw die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde mangels Bescheidqualität des erwähnten Schreibens (vgl §8 ff AHG) zu gewärtigen.

Entscheidungstexte

  • B 1110/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.08.2001 B 1110/01

Schlagworte

Amtshaftung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1110.2001

Dokumentnummer

JFR_09989186_01B01110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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