RS Vwgh 2000/12/7 97/16/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
HGB §363 Abs1;
KVG 1934 §12 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs1 Z1;
KVG 1934 §19 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der von der belBeh in Anlehnung an Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, § 12, Pkt II.1.1, vertretene Standpunkt, mit Schuldverschreibungen im Sinne von § 12 Abs 1 KVG wende sich der Schuldner an den anonymen Kapitalmarkt, wird von Kinnebrock/Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz5 (1983), Rz 1 zu § 12, und (sinngemäß) von Takacs, Kommentar zum KVG (1990), Anm 2 zu § 12, mit Hinweis auf eine entsprechende Judikatur des Reichsfinanzhofes, geteilt. Dies steht durchaus im Einklang mit § 19 KVG, wo das Gesetz zunächst in Abs 1 Z 1 Schuldverschreibungen nach § 12 KVG nennt, dann aber in Abs 1 Z 2 auch GmbH-Geschäftsanteile, die meist auf keinem Kapitalmarkt gehandelt werden, zu Wertpapieren im Sinne der Bestimmungen über die Börsenumsatzsteuer erklärt. Daraus ist zu erkennen, dass der Wertpapierbegriff des § 12 KVG insofern enger als der des § 19 KVG ist. Damit ist aber ein kaufmännischer Verpflichtungsschein, der nur an einen einzigen Gläubiger zur Sicherung von eingezahltem Ergänzungskapital ausgegeben wurde, kein Wertpapier im Sinne von § 12 Abs 1 KVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160506.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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