RS Vfgh 2001/8/14 B1037/01

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Veröffentlicht am 14.08.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Vorschreibung von Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv ATS 310.698,--. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, daß für diese Einkünfte zwar vom Arbeitgeber des Antragstellers Lohnsteuer im Haftungsweg entrichtet worden sei, da der Antragsteller die Lohnsteuer aber dem Arbeitgeber nicht ersetzt habe, sei diese gemäß §46 Abs1 Z2 EStG 1988 nicht anzurechnen.

Angesichts des Umstandes, daß der fragliche Abgabenbetrag vom Arbeitgeber des Antragstellers bereits entrichtet wurde, der Abgabengläubiger den Betrag also bereits einmal erhalten hat, und der Antragsteller - wie die belangte Behörde selbst mitteilt - diesen Abgabenbetrag dem Arbeitgeber überwiesen hat, würde der Antragsteller durch die (nochmalige) Entrichtung der Abgabe einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1037.2001

Dokumentnummer

JFR_09989186_01B01037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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