RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0083

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
BAO §116 Abs1;
FinStrG §33;
FinStrG §35 Abs2;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZollG 1988 §3 Abs2;
ZollRDG 1994 §122 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0395 E 9. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, deren Beurteilung eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraussetzt, in der die maßgeblichen Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind (Hinweis E 31.8.2000, 99/16/0110). (Hier: Die Beh hat durch die Annahme des Vorliegens von hinterzogenen Eingangsabgaben ohne entsprechende Grundlage ihren Bescheid betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben nach §174 Abs 3 lita iVm § 3 Abs 2 ZollG 1988 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160083.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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