RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

FBG 1991 §3 Z15;
FBG 1991 §5 Z4;
GGG 1984 TP10 1 litb Z9;
GGG 1984 TP10 Anm6;
UmwG 1996 §2 Abs2 Z2;
UmwG 1996 §5 Abs4;
UmwG 1996 §5 Abs5;

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass trotz zweier getrennter Firmenbucheingaben und ungeachtet eines gegen § 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 2 Z 2 UmwG verstoßenden Begehrens der ersten Eingabe auf "Löschung der GmbH" im Ergebnis zur Eintragung in das Firmenbuch (entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 4 UmwG) die Umwandlung einer GmbH in eine KEG angemeldet war, hätte die Beh die stattgefundene Umwandlung nicht zweimal der Gebühr unterwerfen und dafür auch nicht zweimal Veröffentlichungsgebühr vorschreiben dürfen. Im vorliegenden Fall wurde nur ein Umwandlungsvorgang firmenbuchmäßig behandelt und auf seiner Basis die Eintragung der KEG vorgenommen. Für die Vorschreibung der mit dem ersten Zahlungsauftrag betreffend die Löschung der GmbH festgesetzten Umwandlungsgebühr besteht keine Rechtsgrundlage, weil der Umwandlungsvorgang als Ganzes, also unter Einschluss der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers zu behandeln und der dafür vorgesehenen Gebühr zu unterwerfen ist. Damit war aber für die von § 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 2 Z 2 UmwG ausdrücklich ausgeschlossene und überflüssigerweise beantragte und bewilligte separate Löschung der umgewandelten GmbH keine zusätzliche Gebühr unter dem Titel der Umwandlung zu erheben. Wegen des lex-specialis-Charakters der Bestimmungen der §§ 2 Abs 2 Z 2 und 5 Abs 4 und Abs 5 UmwG und dem darauf abgestellten Gebührentatbestand der TP 10 I lit b Z 9 GGG erlischt die umwandelte Kapitalgesellschaft ex lege ohne besondere Löschung im Firmenbuch und ist nur die Eintragung des Nachfolgerechtsträgers auf Basis des Umwandlungsbeschlusses gemäß § 5 Z 4 FBG vorzunehmen. Dadurch ist der zitierte spezielle Gebührentatbestand nur einmal verwirklicht. Für die Anwendung der Vorschrift des § 3 Z 15 FBG bleibt dagegen kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160570.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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