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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001Rechtssatz
Liquidatoren einer GmbH sind zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen nach § 54 Wr LAO und haften demnach - wie die Geschäftsführer - neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen nach § 7 Abs 1 Wr LAO. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber weiters für die noch offenen Abgabenschuldigkeiten, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (Hinweis E 12. November 1997, 95/16/0155). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (Hinweis E 20. September 1996, 94/17/0420).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X01Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013