RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §90 Abs1;
GmbHG §92 Abs1;
HGB §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001

Rechtssatz

Liquidatoren einer GmbH sind zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen nach § 54 Wr LAO und haften demnach - wie die Geschäftsführer - neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen nach § 7 Abs 1 Wr LAO. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber weiters für die noch offenen Abgabenschuldigkeiten, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (Hinweis E 12. November 1997, 95/16/0155). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (Hinweis E 20. September 1996, 94/17/0420).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X01

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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