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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Zur Begründung seines Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm "unwiederbringliche Schäden" drohen, wenn die mitbeteiligte Partei die ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in Kühnsdorf vorläufig ausnützen und somit die Filialapotheke in Betrieb nehmen dürfte.
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, den ihm durch den vorläufigen Betrieb der Filialapotheke gegenwärtig drohenden unverhältnismäßigen Nachteil zu konkretisieren, zumal er nach eigenen Angaben die ihm erteilte Bewilligung zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in St. Kanzian ohnehin bis zum Abschluß des in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht ausnützen werde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1001.2001Dokumentnummer
JFR_09989180_01B01001_01