RS Vfgh 2001/8/20 B1001/01

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Veröffentlicht am 20.08.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gesundheitswesen

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Zur Begründung seines Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm "unwiederbringliche Schäden" drohen, wenn die mitbeteiligte Partei die ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in Kühnsdorf vorläufig ausnützen und somit die Filialapotheke in Betrieb nehmen dürfte.

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, den ihm durch den vorläufigen Betrieb der Filialapotheke gegenwärtig drohenden unverhältnismäßigen Nachteil zu konkretisieren, zumal er nach eigenen Angaben die ihm erteilte Bewilligung zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in St. Kanzian ohnehin bis zum Abschluß des in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht ausnützen werde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1001.2001

Dokumentnummer

JFR_09989180_01B01001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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