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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Rechtssatz
Beim kaufmännischen Verpflichtungsschein handelt es sich um ein Wertpapier. Bei Begebung eines Wertpapiers liegt regelmäßig ein kausales Geschäft zu Grunde. So ist der Bezogene eines Wechsels im Regelfall Schuldner des Ausstellers, der Aktionär hat gegen die AG auch einen schuldrechtlichen Anspruch aus deren Satzung (Gesellschaftsvertrag). Der kaufmännische Verpflichtungsschein kann abstrakt sein, er muss es aber nicht notwendigerweise. Enthält er eine Angabe des Schuldgrundes, so wird im Zweifel ein kausales Papier anzunehmen sein (Schuhmacher in Straube, Kommentar zum HGB2, Rz 11 zu § 363).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160506.X01Im RIS seit
19.09.2001