RS Vwgh 2000/12/7 97/16/0506

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
HGB §363 Abs1;
KVG 1934 §12 Abs1;

Rechtssatz

Beim kaufmännischen Verpflichtungsschein handelt es sich um ein Wertpapier. Bei Begebung eines Wertpapiers liegt regelmäßig ein kausales Geschäft zu Grunde. So ist der Bezogene eines Wechsels im Regelfall Schuldner des Ausstellers, der Aktionär hat gegen die AG auch einen schuldrechtlichen Anspruch aus deren Satzung (Gesellschaftsvertrag). Der kaufmännische Verpflichtungsschein kann abstrakt sein, er muss es aber nicht notwendigerweise. Enthält er eine Angabe des Schuldgrundes, so wird im Zweifel ein kausales Papier anzunehmen sein (Schuhmacher in Straube, Kommentar zum HGB2, Rz 11 zu § 363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160506.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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