RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0366

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §871;
BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Die einmal entstandene Steuerpflicht betreffend die Börsenumsatzsteuer erlischt nicht durch einen späteren Wegfall des diese Steuerpflicht begründenden Tatbestandes. Die Haftungsübernahmen sind durch den Abschluss der Kauf- und Abtretungsverträge rechtswirksam zustande gekommen. Ein nachträglich hervorgekommener Motivirrtum kann eine bereits entstandene Abgabenschuld selbst dann nicht zum Erlöschen bringen, wenn die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien mit Wirkung ex tunc abgeändert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160366.X04

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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