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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Die einmal entstandene Steuerpflicht betreffend die Börsenumsatzsteuer erlischt nicht durch einen späteren Wegfall des diese Steuerpflicht begründenden Tatbestandes. Die Haftungsübernahmen sind durch den Abschluss der Kauf- und Abtretungsverträge rechtswirksam zustande gekommen. Ein nachträglich hervorgekommener Motivirrtum kann eine bereits entstandene Abgabenschuld selbst dann nicht zum Erlöschen bringen, wenn die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien mit Wirkung ex tunc abgeändert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160366.X04Im RIS seit
11.06.2001