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000Norm
GGG 1984 §15 Abs2;Rechtssatz
Da die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Varianten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl die §§ 11 bis 15 ZPO und die zahlreiche dazu vorliegende Judikatur und Literatur) hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, in Anwendung des § 19a GGG eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt. Unter das erklärte Ziel der Novelle BGBl Nr 1996/201, in der durch Art 73 Z 2 der § 19a GGG geschaffen wurde, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen, fällt somit auch ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insb unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verhandlungsdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur die materielle Streitgenossenschaften erfasst wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160364.X01Im RIS seit
24.10.2001