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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001Rechtssatz
Der haftende Vertreter muss sich bei der Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X02Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013