RS Vfgh 2001/8/28 B1086/01

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Veröffentlicht am 28.08.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin, ihr in einem Verfahren betreffend die Zuteilung von Frequenzen aus dem Frequenzbereich GSM-1800 gemäß §8 AVG Parteistellung zu gewähren; dies wird im wesentlichen damit begründet, daß die Antragstellerin innerhalb der gemäß §49a Abs3 Z4 TelekommunikationsG bestimmten Frist einen Antrag auf Zuteilung der gegenständlichen Frequenzen nicht eingebracht und deshalb keinen Anspruch auf Parteistellung in diesem Verfahren erworben habe.

Ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG überhaupt zugänglich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst unter dieser Prämisse würde der Antrag einer konkretisierenden und spezifizierenden Darlegung der der Beschwerdeführerin drohenden unverhältnismäßigen Nachteile ermangeln: Erst eine solche würde dem Verfassungsgerichtshof eine Abwägung der involvierten Interessen ermöglichen, zumal - vorbehaltlich des tatsächlichen Zutreffens der von der Beschwerdeführerin prognostizierten Wirkung - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in massiver Weise in die entgegenstehenden evidenten wirtschaftlichen Interessen der durch den Frequenzzuteilungsbescheid berechtigten Frequenzerwerber sowie in das öffentliche Interesse an der plangemäßen Errichtung und Inbetriebnahme der in Rede stehenden Frequenzen eingegriffen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1086.2001

Dokumentnummer

JFR_09989172_01B01086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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