RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
GGG 1984 §2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;

Rechtssatz

Die belBeh hätte sich mit der Frage der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenfreiheit bezogen auf den gem § 2 Z 4 GGG für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen auseinandersetzen und dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst treffen müssen. Der bloße Hinweis auf inhaltlich nicht wiedergegebene und damit nicht konkretisierte Erhebungsergebnisse in einem anderen Verfahren stellt keine, einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Bescheidbegründung dar. (Hier: Die belBeh gab im angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag, in dem die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 und § 53 Abs 4 WFG 1984 in Anspruch genommen wurde, keine Folge.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160061.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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