Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hätte sich mit der Frage der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenfreiheit bezogen auf den gem § 2 Z 4 GGG für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen auseinandersetzen und dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst treffen müssen. Der bloße Hinweis auf inhaltlich nicht wiedergegebene und damit nicht konkretisierte Erhebungsergebnisse in einem anderen Verfahren stellt keine, einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Bescheidbegründung dar. (Hier: Die belBeh gab im angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag, in dem die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 und § 53 Abs 4 WFG 1984 in Anspruch genommen wurde, keine Folge.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160061.X02Im RIS seit
24.10.2001