RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §90 Abs1;
GmbHG §92 Abs1;
HGB §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001

Rechtssatz

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert. Nach stRsp des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Hinweis E 9. Juli 1997, 94/13/0281). Ein auf Grund des höheren Alters gegebener schlechterer Gesundheitszustand und Herzbeschwerden, die die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten, sind keine Gründe, die die Pflichtverletzung rechtfertigen können, zumal der zur Haftung Herangezogene (hier Liquididator einer GmbH) sich bei seinen Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X04

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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