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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001Rechtssatz
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert. Nach stRsp des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Hinweis E 9. Juli 1997, 94/13/0281). Ein auf Grund des höheren Alters gegebener schlechterer Gesundheitszustand und Herzbeschwerden, die die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten, sind keine Gründe, die die Pflichtverletzung rechtfertigen können, zumal der zur Haftung Herangezogene (hier Liquididator einer GmbH) sich bei seinen Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X04Im RIS seit
20.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013