RS Vfgh 2001/8/28 B1109/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung einer Geldstrafe über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Komplementärs einer GmbH & Co KG wegen Übertretung des §14 Abs2 und des §17 Abs3 iVm §19 Abs1 des Wr VergnügungssteuerG 1987 und Vorschreibung eines Teiles der Kosten des Strafverfahrens.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Antragsteller hätte nämlich konkret darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Geldstrafe iHv S 4.500,-- und der Verfahrenskosten im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §54b VStG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1109.2001

Dokumentnummer

JFR_09989172_01B01109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten