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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für die Einbringung einer Beschwerde "Betreff: Berufungssache" bzw. zur Feststellung, ob es "eine Zustellung der Berufungsbehörde gegeben" habe.
Der Verfassungsgerichtshof hat keine Zuständigkeit zur Überprüfung von bloßen Zustellvorgängen; wird ein Bescheid jedoch mit der Begründung angefochten, daß er nicht rechtswirksam zugestellt wurde, so liegt, träfe diese Annahme zu, kein taugliches Beschwerdeobjekt vor, sodaß diesfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B954.2001Dokumentnummer
JFR_09989090_01B00954_01