RS Vfgh 2001/9/10 B954/01

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Veröffentlicht am 10.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für die Einbringung einer Beschwerde "Betreff: Berufungssache" bzw. zur Feststellung, ob es "eine Zustellung der Berufungsbehörde gegeben" habe.

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Zuständigkeit zur Überprüfung von bloßen Zustellvorgängen; wird ein Bescheid jedoch mit der Begründung angefochten, daß er nicht rechtswirksam zugestellt wurde, so liegt, träfe diese Annahme zu, kein taugliches Beschwerdeobjekt vor, sodaß diesfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müßte.

Entscheidungstexte

  • B 954/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.09.2001 B 954/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B954.2001

Dokumentnummer

JFR_09989090_01B00954_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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