RS Vwgh 2000/12/11 97/17/0460

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Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111;
BAO §279;
BAO §280;
BAO §289;
LAO NÖ 1977 §209;
LAO NÖ 1977 §210;
LAO NÖ 1977 §213;
LAO NÖ 1977 §89;

Rechtssatz

Gem § 209 NÖ LAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. In diesem Zusammenhang ist auch § 210 NÖ LAO zu sehen, demzufolge sich die Berufungsbehörde mit neuem Tatsachenvorbringen auseinandersetzen muss. Die Berufungsbehörde kann sich - von Ausnahmen wie etwa bei der Verhängung von Zwangsstrafen abgesehen - nicht darauf beschränken, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zeitpunkt von deren Erlassung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170460.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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