Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §111;Rechtssatz
Gem § 209 NÖ LAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. In diesem Zusammenhang ist auch § 210 NÖ LAO zu sehen, demzufolge sich die Berufungsbehörde mit neuem Tatsachenvorbringen auseinandersetzen muss. Die Berufungsbehörde kann sich - von Ausnahmen wie etwa bei der Verhängung von Zwangsstrafen abgesehen - nicht darauf beschränken, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zeitpunkt von deren Erlassung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170460.X02Im RIS seit
11.07.2001