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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §289;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat auch im Abgabenverfahren grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insb aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der Rechtslage zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt ergibt oder ein Sachverhalt - insb die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes - zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung zwar an die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens zu halten; die Sache war in diesem Fall dem Spruch der Beh erster Instanz zufolge die Festsetzung der jährlich in Zukunft zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr. Wenn sich die für diese Festsetzung maßgebenden Umstände während des Berufungsverfahrens ändern, wäre dies in gleicher Weise zu berücksichtigen wie eine solche Änderung, die während des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde eintritt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170460.X03Im RIS seit
11.07.2001