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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerdeführerin aus, daß der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides einen extremen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten würde und sie ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt und aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen würde.
Keine Bedenken der belangten Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
(ebenso: B1134/01, B v 11.09.01).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1115.2001Dokumentnummer
JFR_09989089_01B01115_01