RS Vfgh 2001/9/11 B1115/01

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerdeführerin aus, daß der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides einen extremen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten würde und sie ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt und aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen würde.

Keine Bedenken der belangten Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

(ebenso: B1134/01, B v 11.09.01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1115.2001

Dokumentnummer

JFR_09989089_01B01115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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