RS Vwgh 2000/12/11 2000/17/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §880;
ABGB §920;
BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §70;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239

Rechtssatz

Verwaltungsbehördliche Eingriffe in zivilrechtliche Positionen (hier des Obligationenrechtes) sind der Rechtsordnung nicht fremd. Ihre Rechtsfolgen regelt bei mangelndem Verschulden eines Vertragsteiles § 880 ABGB : "Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte."; sonst § 920 ABGB.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170237.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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