RS Vfgh 2001/9/17 B1273/01

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils, zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt in Höhe von S 100.000,- zuzüglich Verfahrenskosten

Der Beschwerdeführer führt aus, daß es "aus Anlaß des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8.6.1999 zu B2966/97-6 mit der 'Rücküberweisung' der Geldbuße und insbesondere der in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen zu erheblichen 'Schwierigkeiten' mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer gekommen ist" sowie daß "die Bezahlung der Geldbuße einen unverhältnismäßigen finanziellen und wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen würde".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1273.2001

Dokumentnummer

JFR_09989083_01B01273_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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