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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils, zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt in Höhe von S 100.000,- zuzüglich Verfahrenskosten
Der Beschwerdeführer führt aus, daß es "aus Anlaß des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8.6.1999 zu B2966/97-6 mit der 'Rücküberweisung' der Geldbuße und insbesondere der in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen zu erheblichen 'Schwierigkeiten' mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer gekommen ist" sowie daß "die Bezahlung der Geldbuße einen unverhältnismäßigen finanziellen und wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen würde".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1273.2001Dokumentnummer
JFR_09989083_01B01273_01