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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt von § 24 Abs4 FSG 1997 und § 26 Abs 5 FSG 1997 folgt, dass sich eine bescheidmäßige Aufforderung zu einer Beibringung in einem Entziehungsverfahren, die bei ihrer Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht, nur auf ein amtsärztliches Gutachten beziehen darf. Die Beibringung eines Befundes, wie sie nach § 75 Abs. 2 KFG angeordnet werden durfte, kann im Anwendungsbereich des FSG 1997 nicht mehr Gegenstand eines Aufforderungsbescheides sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110222.X01Im RIS seit
19.03.2001