RS Vwgh 2000/12/12 2000/11/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt von § 24 Abs4 FSG 1997 und § 26 Abs 5 FSG 1997 folgt, dass sich eine bescheidmäßige Aufforderung zu einer Beibringung in einem Entziehungsverfahren, die bei ihrer Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht, nur auf ein amtsärztliches Gutachten beziehen darf. Die Beibringung eines Befundes, wie sie nach § 75 Abs. 2 KFG angeordnet werden durfte, kann im Anwendungsbereich des FSG 1997 nicht mehr Gegenstand eines Aufforderungsbescheides sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110222.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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