RS Vwgh 2000/12/12 2000/11/0238

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3 Satz1;
FSG 1997 §26;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Es stellt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, wenn im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer sowohl auf § 25 Abs. 1 als auch § 25 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 Bezug genommen wird. Die erstgenannte Bestimmung besagt, dass in jedem Entziehungsbescheid auch eine Entziehungsdauer zu verfügen ist, die zweitgenannte Bestimmung besagt, dass diese Entziehungsdauer -

sofern nicht eine Spezialbestimmung für ihre Bemessung gemäß § 26 FSG 1997 anderes bestimmt - mindestens drei Monate zu betragen hat. Die zuletzt genannte Zitierung erfolgt deswegen zu Recht, weil die belangte Behörde dargetan hat, dass kein Spezialtatbestand (hier des § 26 Abs. 1 FSG 1997) zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110238.X02

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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