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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, wenn im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer sowohl auf § 25 Abs. 1 als auch § 25 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 Bezug genommen wird. Die erstgenannte Bestimmung besagt, dass in jedem Entziehungsbescheid auch eine Entziehungsdauer zu verfügen ist, die zweitgenannte Bestimmung besagt, dass diese Entziehungsdauer -
sofern nicht eine Spezialbestimmung für ihre Bemessung gemäß § 26 FSG 1997 anderes bestimmt - mindestens drei Monate zu betragen hat. Die zuletzt genannte Zitierung erfolgt deswegen zu Recht, weil die belangte Behörde dargetan hat, dass kein Spezialtatbestand (hier des § 26 Abs. 1 FSG 1997) zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110238.X02Im RIS seit
08.02.2001