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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einem Ersttäter in Ansehung von Alkoholdelikten ist gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 FSG 1997 eine in der Vergangenheit liegende Entziehung der Lenkberechtigung für vier Wochen von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an zu verfügen. Ein Wiederholungstäter darf nicht insofern besser gestellt werden, als ihm gegenüber eine solche in der Vergangenheit liegende Entziehung nicht mehr verfügt werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110238.X01Im RIS seit
08.02.2001