RS Vfgh 2001/9/19 B1257/01

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Einschreiter von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten infolge eines Arbeitsunfalles, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH zur Folge hatte, eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von S 16.028,60 brutto (14mal jährlich) bezieht. Hinzu kommt eine Versehrtenrente (samt Zusatzrente) in Höhe von S 27.820,70 brutto (14mal jährlich). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters beträgt demnach - nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags sowie der Lohnsteuer - ca. S 36.700,--. Diesen Einnahmen stehen an regelmäßig anfallenden Ausgaben im wesentlichen ein monatliches Nutzungsentgelt für die Wohnung von ca. S 10.700,-- sowie ebenfalls monatlich zu leistende Annuitäten von S 6.500,-- gegenüber. Nach eigenen Angaben hat der Einschreiter keine Kinder, für die er unterhaltsverpflichtet wäre.

Entscheidungstexte

  • B 1257/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.09.2001 B 1257/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1257.2001

Dokumentnummer

JFR_09989081_01B01257_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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