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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Einschreiter von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten infolge eines Arbeitsunfalles, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH zur Folge hatte, eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von S 16.028,60 brutto (14mal jährlich) bezieht. Hinzu kommt eine Versehrtenrente (samt Zusatzrente) in Höhe von S 27.820,70 brutto (14mal jährlich). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters beträgt demnach - nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags sowie der Lohnsteuer - ca. S 36.700,--. Diesen Einnahmen stehen an regelmäßig anfallenden Ausgaben im wesentlichen ein monatliches Nutzungsentgelt für die Wohnung von ca. S 10.700,-- sowie ebenfalls monatlich zu leistende Annuitäten von S 6.500,-- gegenüber. Nach eigenen Angaben hat der Einschreiter keine Kinder, für die er unterhaltsverpflichtet wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1257.2001Dokumentnummer
JFR_09989081_01B01257_01