RS Vwgh 2000/12/12 2000/11/0236

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs2;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z4;
ZDG 1986 §5a Abs4;
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 2 ZDG hat nur die erstmalige Stellung mit dem Ergebnis, der betreffende Wpfl sei tauglich, die Wirkung, dass eine Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen beginnt. Eine entsprechende Bestimmung in Ansehung einer weiteren Erklärung für tauglich in Folge einer zwischenzeitig eingetretenen (vorübergehenden) Untauglichkeit findet sich im Gesetz nicht. Der Wendung "und seither fortbesteht" im § 76a Abs. 1 ZDG kann eine derartige Rechtswirkung nicht zugemessen werden, würde sie in letzter Konsequenz doch dazu führen, dass Wpfl, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt wurde, die aber nach fruchtlosem Verstreichen der sechswöchigen Frist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung nach § 76a Abs. 1 ZDG für eine bestimmte Zeit für (vorübergehend) untauglich und dann wieder für tauglich erklärt wurden, jederzeit eine rechtswirksame Zivildiensterklärung abgeben könnten.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110236.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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