RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0153

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf die Erlassung eines Polizeibefehls steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. Eine Ausnahme davon besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040153.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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