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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Erlassung eines Polizeibefehls steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. Eine Ausnahme davon besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040153.X02Im RIS seit
11.07.2001