RS Vwgh 2000/12/13 2000/03/0294

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Wendung "in Innsbruck" bezeichnet lediglich das Gemeindegebiet. Aus dieser Tatumschreibung geht nicht hervor, dass der Tatort "im Ortsgebiet", das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 10b), gelegen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030294.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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