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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Die Wendung "in Innsbruck" bezeichnet lediglich das Gemeindegebiet. Aus dieser Tatumschreibung geht nicht hervor, dass der Tatort "im Ortsgebiet", das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 10b), gelegen ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030294.X02Im RIS seit
12.06.2001