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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0406 E 15. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO aus, weshalb aus der zitierten Norm für die in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten ist, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene oder Kinder; Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984, 20.9.1989, 89/03/0021). Aus bestehendem "Alkoholeinfluss" lässt sich eine verlässlicher Schluss nicht ableiten, dies schon gar nicht dann, wenn die Person "zielgerichtet" handelt.
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Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030270.X02Im RIS seit
12.06.2001