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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §334 Z7;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 334 Z. 7 GewO 1994 setzt voraus, dass es eine Bestimmung gibt, die den Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen einsetzt. Dies trifft in Hinsicht auf den § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zu, wobei diese Bestimmung im Beschwerdefall auch nicht durch die Zuständigkeitsregelungen des § 356b GewO 1994 verdrängt worden ist. Dies schon deshalb, weil nach der Übergangsregelung des Art. III Abs. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 (u.a.) § 356b auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden ist. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage der Reichweite der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs. 6 leg. cit. im Verhältnis zu § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 30 zu § 356b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040148.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008