RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0148

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §334 Z7;
GewO 1994 §356b;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 334 Z. 7 GewO 1994 setzt voraus, dass es eine Bestimmung gibt, die den Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen einsetzt. Dies trifft in Hinsicht auf den § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zu, wobei diese Bestimmung im Beschwerdefall auch nicht durch die Zuständigkeitsregelungen des § 356b GewO 1994 verdrängt worden ist. Dies schon deshalb, weil nach der Übergangsregelung des Art. III Abs. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 (u.a.) § 356b auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden ist. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage der Reichweite der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs. 6 leg. cit. im Verhältnis zu § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 30 zu § 356b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040148.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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