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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Bei Trophäen handelt es sich um Erinnerungs- und Sammelstücke von erlegtem Wild (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, 1983, Seite 597). Bei solchen Trophäen tritt für den Erleger der materielle Wert gegenüber dem ideellen Wert im Allgemeinen in den Hintergrund. Schon aus diesem Grund begegnet die Annahme der Behörde, dass der Erlag eines dem Wert der Trophäe entsprechenden Geldbetrages nicht zur Sicherung des Verfalls ausreiche, keinen Bedenken. Damit erübrigte es sich für die Behörde, den objektiven Wert der Trophäe zu ermitteln. Da die Gefahr einer Verbringung einer Trophäe ins Ausland in Anbetracht der insbesondere durch den Erinnerungswert geprägten besonderen Beziehung des Erlegers zur Trophäe selbst im Falle der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könnte, hatte die Behörde auch keinen Anlass zur Einholung eines "Leumundszeugnisses" des Beschuldigten.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030241.X02Im RIS seit
03.05.2001